Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Mitglieder ihre Rechte in einer Vertreterversammlung wahrnehmen.
Gleiches Stimmrecht für alle Mitglieder
Bei der Vertreterwahl wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte eine bestimmte Zahl von Personen in die Vertreterversammlung. Bei der Vertreterwahl haben alle Mitglieder – unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile – das gleiche Stimmrecht. Die Vertreter werden grundsätzlich für vier Jahre gewählt und nehmen in der Vertreterversammlung die Interessen aller Mitglieder wahr.
Rechte und Aufgaben der Vertreter-Versammlung
Diese sind in der Satzung der Genossenschaftsbank geregelt. U.a. stellt sie den Jahresabschluss fest und beschließt, wie der Jahresüberschuss verwendet werden soll. Außerdem entscheidet sie über die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands und wählt den Aufsichtsrat aus der Mitte der Mitglieder.